Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. Die Vorinstanz hat allerdings der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne hat somit der Beschwerdeführerin Parteikosten von Fr. 4'030.65 zu ersetzen. III. Entscheid