am 30. Juli 1999 (SGR 721.1; GBR) 20 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 3 RA Nr. 110/2019/109 Seite 12 von 14 b) Die Angelegenheit ist noch nicht entscheidreif. Es sind konkrete Abklärungen zur örtlichen Situation des Betriebs der Beschwerdeführerin und zu ihrem Betriebskonzept erforderlich und es ist ein Fachbericht der Lärmschutzfachstelle der Kantonspolizei einzuholen. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Rechtsmittelinstanz, die erwähnten Abklärungen erstmals im Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG an die Vorinstanz zurückzuweisen.