Die Beschwerdeführerin hält dazu in ihren Schlussbemerkungen fest, sie habe die Infrastruktur bereits ausgebaut (Fumoir, bessere Isolierung, etc.) und habe zudem ein Sicherheitskonzept und eine andere Klientel als der F.________ Club. Es scheint daher nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführerin allenfalls eine Überzeitbewilligung bis 05:00 Uhr erteilt werden könnte. Um dies zu beurteilen, sind allerdings vertiefte Abklärungen erforderlich, beispielsweise ein Fachbericht der Lärmschutzfachstelle der Kantonspolizei, allenfalls auch der von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Versuchsbetrieb. 4. Rückweisung an die Vorinstanz