Daran ändern auch die Aussagen der Direktion Soziales und Sicherheit in ihrem Auswertungsbericht zum F.________ Club, der sich 2015 am gleichen Ort befand wie heute der Betrieb der Beschwerdeführerin, nichts: Die Direktion hielt nach der Versuchsphase im Jahr 2015 zwar fest, Standort, Infrastruktur und die umliegende Wohnnutzung liessen beim F.________ Club einen Betrieb bis 05:00 Uhr nicht zu. Sie führte aber auch aus, die Erteilung einer generellen Überzeitbewilligung bis 05:00 Uhr würde namhafte Investitionen voraussetzen (Fumoir, Schallisolierung, etc.).