Beschwerdeführerin und der Rahmenbedingungen erfolgen. Der Betrieb der Beschwerdeführerin befindet sich in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs von Biel. Wie auch die Betriebe an der Zentralstrasse liegt er in der Mischzone B, in der laut Art. 8 GBR19 alle mit den Vorschriften der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu vereinbarenden Nutzungen zulässig sind. Es scheint daher aufgrund des Standorts nicht per se ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführerin die beantragte Bewilligung erteilt werden könnte. Daran ändern auch die Aussagen der Direktion Soziales und Sicherheit in ihrem Auswertungsbericht zum F.________