ausnahmsweise entsprechende Bewilligungen auch an anderen Orten in Betracht zieht, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz angerufene Praxis das Rechtsgleichheitsgebot bzw. Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verletzt und unverhältnismässig ist. Die Vorinstanz hat, indem sie ohne Abklärung der konkreten Situation und einzig unter Berufung auf eine restriktive Praxis der Beschwerdeführerin die Ausdehnung der Überzeitbewilligung verweigerte, ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben.