Lärmschutzes – grundsätzlich nur in bestimmten Bereichen in der Stadt Biel eine Überzeitbewilligung bis 05:00 Uhr erhalten könnten. Eine solche Regelunge wäre aber nur dann verhältnismässig, wenn sie ausschliesslich jene Bereiche ausschliessen würde, in denen eine entsprechende Beschränkung aus Gründen des Lärmschutzes oder anderen überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich wäre und wenn an allen vergleichbaren Lagen die gleichen Regeln gelten würden. Gebietsweise Regelungen, die verhältnismässig sind und das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzten, müssten sinnvollerweise in einem planerischen Prozess evaluiert und festgelegt werden.