Mit einer solchen Praxis benachteiligt die Bewilligungsbehörde somit andere Gastgewerbebetriebe in der Stadt Biel und verletzt damit den sich aus der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV17 ergebenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen, der noch weiter geht als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV.