Zudem wird mit der Beschränkung der Überzeitbewilligungen auf drei Nächte ein vertretbarer Interessenausgleich vorgenommen zwischen dem Nachtruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner und dem Bedürfnis an einem attraktiven Stadtzentrum mit entsprechendem Unterhaltungsangebot und den Interessen der Lokalbetreiber an möglichst langen Öffnungszeiten.15 Die Beschränkung der generellen Überzeitbewilligungen auf die Nächte von Donnerstag, Freitag und Samstag jeweils bis 02:00 Uhr bzw. 03:30 Uhr entspricht im Übrigen auch der früheren Praxis der Stadt Biel vor der Revision des GGG von 2008 (mit