Diese Praxisfestlegung behandelt alle Betriebsinhaber gleich. Zudem wird mit der Beschränkung der Überzeitbewilligungen auf drei Nächte ein vertretbarer Interessenausgleich vorgenommen zwischen dem Nachtruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner und dem Bedürfnis an einem attraktiven Stadtzentrum mit entsprechendem Unterhaltungsangebot und den Interessen der Lokalbetreiber an möglichst langen Öffnungszeiten.15