So haben die Gemeinden die Möglichkeit, in ihren Zonenvorschriften zu regeln, dass Lokale mit Überzeitbewilligungen nicht überall, sondern nur an besonders geeigneten Standorten möglich sind.12 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es sich insbesondere mit Blick auf Lärmimmissionen sachlich rechtfertigen, die nächtlichen Vergnügungsangebote planerisch in einem bestimmten Perimeter zu konzentrieren, um so 7 BVR 2003 S. 423 ff. E. 4.d; VGE 2010/221 vom 15. Dezember 2010 E. 3.4, VGE 21462 vom 7. Juli 2003