und rechtsgleichen Kriterien zu regeln.7 So hat das Verwaltungsgericht 2003 ein Konzept der sogenannten Bödeli-Gemeinden (Unterseen, Interlaken, Matten, Wilderswil) anerkannt, wonach für Bars sowie Discos und Dancings grundsätzlich bestimmte generelle Überzeiten festgelegt wurden.8 Im gleichen Jahr beurteilte es auch die damalige, im Jahr 1997 vom Regierungsstatthalter von Biel/Bienne für die Stadt Biel eingeführte Praxis, wonach generelle Überzeitbewilligungen grundsätzlich nur donnerstag bis 02:00 Uhr und freitags und samstags bis 03:30 Uhr erteilt wurden, als sinnvoll.9