c) In verschiedenen Städten und Regionen im Kanton Bern haben die Regierungsstatthalterämter zusammen mit den Standortgemeinden eine bestimmte Bewilligungspraxis bzw. sogenannte Überzeitkonzepte entwickelt, um den von Art. 14 Abs. 3 GGG gewährten Ermessenspielraum zu konkretisieren. Das Verwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass Konzepte, die dazu dienen sollen, die Erteilung von Überzeitbewilligungen nach generellen Kriterien zu beurteilen, sinnvoll sein können.