b) Aus der "Kann"-Formulierung in Art. 14 Abs. 3 GGG ergibt sich, dass auf eine generelle Überzeitbewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Der Entscheid darüber liegt vielmehr im Ermessen der Bewilligungsbehörde.5 Sie hat somit einen gewissen Handlungsspielraum. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sie in der Ermessensausübung völlig frei ist, sondern sie ist an die allgemeinen Grundsätze rechtstaatlichen Handelns gebunden. Ermessen ist immer pflichtgemäss;