diese richten sich vorab nach dem Umwelt- sowie dem Bau- und Planungsrecht und sind auch im Lichte der Zielsetzungen von Art. 1 Abs. 2 GGG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung sind Einschränkungen insbesondere zulässig für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie den Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Einwirkungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. e und f GGG). Eine generelle Überzeitbewilligung stellt eine vom 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11) RA Nr. 110/2019/109 Seite 5 von 14