a) Gemäss Art. 11 Abs. 1 GGG3 dürfen Gastgewerbebetriebe nicht vor 05.00 Uhr geöffnet werden und sind spätestens um 00.30 Uhr des folgenden Tages zu schliessen. Die Bewilligungsbehörde kann aber durch generelle Überzeitbewilligung längere Öffnungszeiten bis spätestens 05.00 Uhr des folgenden Tages gestatten (Art. 14 Abs. 3 GGG). Das Gastgewerbegesetz enthält keine eigenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung oder Erweiterung einer generellen Überzeitbewilligung; diese richten sich vorab nach dem Umwelt- sowie dem Bau- und Planungsrecht und sind auch im Lichte der Zielsetzungen von Art. 1 Abs. 2 GGG zu beurteilen.