Im Übrigen wird der Bauabschlag mit Wiederherstellung der Gemeinde Wohlen bei Bern vom 29. Mai 2019 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'350.‒ auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 3. Die Gemeinde Wohlen bei Bern hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz im Betrag von 1'173.‒ (inkl. Auslagen) zu leisten. IV. Eröffnung