1. Die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (inklusive Begrünung der Fläche) gemäss Ziffer 2.1. des Entscheids der Gemeinde Wohlen bei Bern vom 29. Mai 2019 wird angesetzt auf den 30. November 2021. Insoweit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.