Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als leicht unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als höchstens durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'500.– als angemessen. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von Fr. 192.‒ ausmachend total Fr. 4'692.–.