31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/108 Seite 17 von 19 Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde ist in Bezug auf die Wiederherstellungsfrist teilweise gutzuheissen, im Übrigen dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durch. Sie gilt daher zum grössten Teil als unterliegend. Es rechtfertigt sich, ihr 3/4 der Gebühr aufzuerlegen, ausmachend Fr. 1'350.‒. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben (Art. 108 Abs 2 VRPG).