Beschwerdeverfahrens ohnehin abgelaufen. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes inklusive Begrünung erscheint eine Frist von rund zwei Jahren, d.h. bis am 30. November 2021 angemessen. Mit dieser verlängerten Frist erweist sich die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes als zumutbar. 6. Ergebnis und Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen