Wie vorne ausgeführt, sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes zwar nicht erfüllt. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde das Wiederherstellungsverfahren nicht zügig vorantrieb, das Baugesuch vom April 2016 nicht behandelte und mit der erneuten Aufforderung, ein Baugesuch einzureichen, missverständliche Signale aussandte. Die Beschwerdeführerin musste unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass eine Ersatzlösung dringlich ist. Da es sich um eine grosse Abstellfläche handelt, wird es eine gewisse Zeit beanspruchen, bis eine neue Lösung gefunden ist. Die dreimonatige Wiederherstellungsfrist ist daher zu kurz bemessen und während des