Finanzielle Gründe fallen bei Verhältnismässigkeit von Wiederherstellungsmassnahmen ohnehin kaum ins Gewicht. d) Die Beschwerdeführerin betont, dass die Ausstellungsfläche für ihren Betrieb unentbehrlich und die Wiederherstellungsfrist zu kurz sei. Die Gemeinde ordnete den Rückbau bis am 31. August 2019 und die Begrünung der Fläche bis am 31. September 2019 an; sie räumte der Beschwerdeführerin mithin eine Frist von drei Monaten ein. Wie vorne ausgeführt, sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes zwar nicht erfüllt.