Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bauordnung, insbesondere der Zonenvorschriften, ist gewichtig. Bei den Bestimmungen zur Zonenkonformität handelt es sich um zentrale Vorschriften; die Normabweichung ist vorliegend gross. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ordnete die Gemeinde an, dass die Fahrzeuge, Werbepylone sowie Fahnenmasten samt Fundationen bzw. einbetonierten Bodenhülsen zu entfernen sind und dass die Fläche renaturiert und begrünt werden muss. Diese Massnahmen sind geeignet und erforderlich zur Wiederherstellung des 28 Dossier 2, pag. 2.1 29 Dossier 3, pag. 3.15 Beilage 4