durchgesetzt. Ausserdem wies die Gemeinde die Beschwerdeführerin mindestens zwei Mal auf die vorzunehmende Wiederherstellung hin, so im Brief vom 24. November 2015, wo sie der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten "Schliessung der befristet bewilligten Parkplätze" das rechtliche Gehör gewährte.28 Mit Brief vom 27. Januar 2016 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie die unrechtmässigen Parkplätze nicht länger dulden könne. Sie werde daher die Wiederherstellung der Parkplätze verfügen müssen, was auch den Rückbau der Werbetafel und Fahnenmasten beinhalten werde.29 Die fünfjährige Wiederherstellungsfrist ist nicht verwirkt.