Die Baubewilligung vom 16. Januar 2006 (richtig: 2007) war auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung befristet. Der bewilligte Zustand endete demnach im Februar 2012. Die befristete Baubewilligung enthielt bereits die Verpflichtung zum Rückbau. In Ziff. 1.3 wurde angeordnet: "Spätestens bei Ablauf der Frist gilt die Bewilligung als widerrufen und die Anlage ist zu entfernen (…)." Bei einer befristeten Ausnahmebewilligung ist die Baute oder Anlage nach Ablauf der Befristung zudem von Gesetzes wegen zu entfernen (Art. 29 Abs. 1 BauG). Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist eine Dauerverfügung und gilt immer noch; sie wurde von der Gemeinde lediglich noch nicht