b) Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die fünfjährige Wiederherstellungsfrist sei abgelaufen. Die Gemeinde hätte den rechtswidrigen Zustand schon bei Ablauf der Baubewilligung im Jahr 2012 erkennen können und müssen. Die Gemeinde habe aber zugewartet und sie erst am 20. Februar 2018 aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Sie sei jahrelang im Unklaren über die rechtliche Situation ihrer Nutzung gelassen worden. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bestünden keine zwingenden öffentlichen Interessen.