_" widerspricht im Übrigen nicht übergeordnetem Recht. Eine zonenkonforme gewerbliche Nutzung der Parzelle Nr. D.________ ist nicht völlig ausgeschlossen, zumal der Gewerbeanteil bei den Baufeldern B1-B4 "mindestens" 20 % beträgt und ein Abtausch der Gewerbeanteile zwischen den Baufeldern A-D möglich ist (vgl. Art. 5 Abs.4 und 5 ÜV). f) Zusammenfassend bestehen keine besonderen Verhältnisse, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Ob einer Ausnahmebewilligung öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr geprüft zu werden. Die Gemeinde hat dem Vorhaben zu Recht den Bauabschlag erteilt.