Die befristete Baubewilligung lief im Februar 2012 ab, mithin besteht seit über sieben Jahre ein unbewilligter Zustand. Die Beschwerdeführerin hatte lange Zeit, eine definitive Lösung für ihre Ausstellungsfläche und Besucherparkplätze zu suchen. Bei der ersten Planungsvereinbarung von 2014 war im Übrigen sie es, die auf die Fortsetzung der Planung verzichtete.27 Vorliegend steht nicht eine zeitlich eng begrenzte Zwischennutzung zur Diskussion. Der Ausgang des laufenden Planungsverfahrens ist sowohl in der Sache 26 BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1