e) Das öffentliche Interesse an der Förderung und Erhaltung von Gewerbebetrieben und das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin am Bauvorhaben begründen keine besonderen Verhältnisse, die auch für eine befristete Ausnahmebewilligung vorausgesetzt werden. Auch das Grundstück weist keine Besonderheiten auf. Das Brachliegen der Fläche stellt für die Beschwerdeführerin zwar eine Unzweckmässigkeit dar. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Provisorium auf dieser Parzelle inzwischen seit zwölf Jahren besteht. Die befristete Baubewilligung lief im Februar 2012 ab, mithin besteht seit über sieben Jahre ein unbewilligter Zustand.