Dass sie den Abschluss der Planungsvereinbarung an die Erwartung einer weiteren Ausnahmebewilligung geknüpft hat, beschlägt die zivilrechtliche Frage der Vertragsgültigkeit. Der aus Art. 5 Abs. 3 und 9 BV abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes setzt neben einer Vertrauensgrundlage auch voraus, dass die betreffende Person gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann.26 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf die Planungsvereinbarung keine weiteren Dispositionen getroffen; die provisorische Parkplatznutzung und die Fahnen sowie Werbepylonen bestehen bereits seit Jahren.