Dies stellt höchstens eine Vertrauensgrundlage für das erneute Einreichen des Baugesuchs dar, nicht jedoch für eine weitere Ausnahmebewilligung. Für die Beschwerdeführerin musste überdies erkennbar sein, dass über die Bewilligungsfähigkeit eines Baugesuchs nicht ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens in einem Vertrag entschieden werden kann. Dass sie den Abschluss der Planungsvereinbarung an die Erwartung einer weiteren Ausnahmebewilligung geknüpft hat, beschlägt die zivilrechtliche Frage der Vertragsgültigkeit.