Eine ÜO sei eine detaillierte, auf ein eng begrenztes Gebiet zugeschnittene Planung, welche den Besonderheiten bereits Rechnung trage. Ausnahmen von einer ÜO könnten nur mit grösster Zurückhaltung bewilligt werden. Die Abweichungen seien nicht geringfügig. Auch die Befristung stelle für sich allein keinen Ausnahmegrund dar. Zudem stehe keine kurzzeitige "Zwischennutzung" mehr zur Diskussion, da diese bereits seit zwölf Jahren andauere.