Die Gemeinde bringt vor, die Planungsvereinbarung regle den Umgang mit den bestehenden Bauten und Anlagen nicht, die infolge Ablaufs der Baubewilligung widerrechtlich geworden seien. Die Gemeinde habe keinerlei Zugeständnisse gemacht, dass die ÜO-widrige Zwischennutzung, weiterhin toleriert werde. Darüber sei in einem Baubewilligungsverfahren zu entscheiden. Auch wenn die Vorschriften im Bereich der Parzelle Nr. D.________ unbestritten anpassungsbedürftig seien, bestehe kein Anspruch darauf, das Land bis zur Plananpassung für eine Nutzung zu beanspruchen, die weder mit der heutigen noch mit der künftigen planerischen Grundlage in Einklang stehe.