c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Abschluss der Planungsvereinbarung sei für sie immer untrennbar mit einer weiteren befristeten Ausnahmebewilligung verknüpft gewesen. In Ziff. 11 des Vertrags sei vereinbart, dass eine weitere befristete Baubewilligung erteilt und die Situation der Pylonen geklärt würden. Die Gemeinde habe sie am 20. Februar 2018 auch explizit aufgefordert, das Baugesuch einzureichen24. Da im Planungsvertrag eine Mischnutzung vorgesehen ist, sei eine Erweiterung der Ausstellungsfläche (Parkplatzfläche für Fahrzeuge zu Ausstellungszwecken) auch bei der neuen ÜO angedacht.