a) Im angefochtenen Bauentscheid verneinte die Gemeinde, dass zureichende Gründe für eine Ausnahmebewilligung vorliegen. Soweit ersichtlich hat die Beschwerdeführerin für das Bauvorhaben kein Ausnahmegesuch für das Abweichen von der ÜO "E.________" eingereicht; diese Ausnahme wurde dementsprechend nicht publiziert.20 Auch eine Befristung wurde weder im Baugesuch genannt noch publiziert. Erst in der Stellungnahme zum voraussichtlichen Bauabschlag machte die Beschwerdeführerin eine befristete Ausnahme bis am 31. Dezember 2023 geltend.21 Implizit stellte sie damit ein Ausnahmegesuch, das die Gemeinde im Bauentscheid beurteilte.