Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Gemeinde die Zonenkonformität des Parkplatzes, der Fahnenstangen und Reklamepylonen auch bei der befristeten Baubewilligung von 2007 nicht bejaht. Bei der Beurteilung der Ausnahmebewilligung erwog sie: "Die gewerbliche Nutzung steht nicht in Widerspruch zu den Vorgaben der ÜO. Die Ausnahme besteht darin, dass anstelle von Bauten eine Autoausstellfläche entstehen soll."19 Die Nutzung der Parzelle Nr. D.________ als gewerblicher Parkplatz (Besucherautos und Ausstellungsfahrzeuge) ist als Ganzes nicht zonenkonform. Das Vorhaben steht im Widerspruch zu einer zentralen baurechtlichen Vorschrift.