Im Westen erstreckt sich ein Teil der Parkplatzfläche der Beschwerdeführerin auf die gemeinschaftliche Parzelle Nr. F.________.18 Der beanspruchte Bereich gehört zur Siedlungsstrasse, die in Art. 23 ÜV als Aufenthaltsbereich und Verkehrsfläche definiert ist. Diese Nutzungsbestimmung schliesst eine private gewerbliche Nutzung als Autoparkplatz ebenfalls aus. Im Übrigen ist auch kein Einverständnis der Grundeigentümerschaft für die Nutzung dieser Fläche aktenkundig. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Gemeinde die Zonenkonformität des Parkplatzes, der Fahnenstangen und Reklamepylonen auch bei der befristeten Baubewilligung von 2007 nicht bejaht.