_ sollen zwei Gebäude mit zugehörigen Anlagen (Garten, Fussgängerzugänge, Besucherparkplätze) erstellt werden. Auch wenn daraus keine Verpflichtung resultiert, diese Gebäude zu erstellen, kann das Grundstück nicht anders als in der ÜO vorgesehen genutzt werden. Dort wo die ÜO Hochbauten, Gärten oder Fussgängerzugänge definiert, ist ein Parkplatz, der überdies einem Gewerbebetrieb ausserhalb der ÜO dienen soll, nicht zonenkonform.