‒ sowie je ein Hochstammbaum vorgeschrieben. Da die ÜO für dieses klar umgrenzte Gebiet eine spezielle baurechtliche Regelung statuiert, ist klar, dass diese Besucherparkplätze nutzungsmässig den Gebäuden in den betreffenden Baufeldern oder jedenfalls den Gebäuden der ÜO zugeordnet sind. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Fläche bei den Baufeldern (Hauptbauten) befestigt werden dürfe, greift zu kurz. Die ÜO regelt nicht nur, wo etwas gebaut werden kann, sondern auch was, mithin legt sie die zulässige Nutzung fest. Im Bereich der Parzelle Nr. D.________ sollen zwei Gebäude mit zugehörigen Anlagen (Garten, Fussgängerzugänge, Besucherparkplätze) erstellt werden.