c) Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Gemeinde, geltendes Recht anzuwenden (vgl. Art. 5 Abs 1 BV17, Art. 20a VRPG). Für die Beurteilung des Bauvorhabens ist daher die ÜO "E.________" massgebend (Art. 36 Abs. 1 BauG). Eine allfällige Änderung der ÜO hat erst nach der öffentlichen Auflage Vorwirkung (vgl. Art. 36 Abs. 2 BauG); so weit ist das vorliegende Planungsverfahren noch nicht fortgeschritten. Ob vorliegend ein Anspruch auf eine Baubewilligung aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht, ist weiter unten in Erwägung 4 zu prüfen.