b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zonenkonformität sei durch ihr Vorhaben nur geringfügig verletzt. Die Baufelder B1 und B2, die Flächen für einen Zwischenbau, die Erschliessungsfläche und die Fläche der acht bis zehn Parkplätze dürften befestigt werden. Die Nutzung als gewerblicher Parkplatz sei in diesen Bereichen demnach zonenkonform, dafür wäre sogar eine unbefristete Bewilligung zu erteilen. Nur für die restliche, kleine Fläche sei eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Die ÜO enthalte keine positive Leistungspflicht, die Parzelle mit einem Gebäude zu überbauen. Die Gemeinde handle treuwidrig, wenn sie einerseits die ÜO "E.______