16 Statt vieler: BGer 2D_17/2017 vom 7. März 2018 E. 3.2; BGE 142 I 135 E. 2.1 RA Nr. 110/2019/108 Seite 7 von 19 29. April 2016. Dieses müsste von der Gemeinde mit Abschreibungsverfügung erledigt werden. 3. Zonenkonformität a) Die Gemeinde begründete den Bauabschlag insbesondere damit, dass sämtliche Vorhaben den Vorschriften der ÜO 8 "E.________" Hinterkappelen widersprächen und Änderungen der ÜO planungsrechtlich erfolgen müssten. Die zonenwidrige Nutzung bestehe inzwischen bereits seit zwölf Jahren. Die aktuelle Nutzung stehe auch mit der künftigen Planung nicht in Einklang.