Soweit ersichtlich blieb das Baugesuch vom 29. April 2016 bis heute unerledigt. Inhaltlich deckt es sich mit dem vorliegenden Baugesuch. Einziger Unterschied ist, dass das Baugesuch von April 2016 im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hinsichtlich von zwei Reklamepylonen noch ein ursprüngliches Gesuch war. Bereits im Juni 2016 stellte die Beschwerdeführerin aber auch diese beiden Reklamepylonen unbewilligt auf. Mit dem vorliegend angefochtenen Bauentscheid über das Baugesuch vom 15. März 2018 besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an einem Entscheid über das identische Baugesuch vom 15 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)