e) Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfahrensführung der Gemeinde. So habe die Gemeinde beim Baugesuch von 2015 verlangt, dass nicht nur die zwei neuen Reklamepylonen, sondern auch der Parkplatz und die bestehenden Fahnenmasten und der Pylon integriert werden. Dem sei sie mit Baugesuch vom 29. April 2016 nachgekommen. Über dieses Baugesuch habe die Gemeinde nie entschieden, obwohl es nie zurückgezogen worden sei.