Die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem Entscheidentwurf begründet keine Vertrauensgrundlage. Das rechtliche Gehör ist nicht nur ein Mitwirkungsrecht der Parteien, sondern dient auch der Sachaufklärung. Die Behörde hat die Pflicht, die Vorbringen der Beteiligten anschliessend sorgfältig zu prüfen und in ihrem Entscheid zu berücksichtigen (vgl. Art. 21 VRPG15).16 Der Gemeinderat musste eine eigene Beurteilung vornehmen, er war bei seinem Entscheid frei. Dass er dabei zu einem anderen Schluss gelangt als die Kommission, stellt weder treuwidriges noch widersprüchliches Verhalten dar. Ob der Entscheid in der Sache rechtmässig ist, ist in den untenstehenden Erwägungen zu prüfen.