Gemeinderat war zuständig zum Erlass des angefochtenen Bauabschlags mit Wiederherstellung. Zur Beurteilung der Rüge waren keine zusätzlichen Akten (Gemeinderatsbeschluss und Antrag der Departementskommission an den Gemeinderat) erforderlich. Das entsprechende Editionsbegehren wird abgewiesen. d) Die Beschwerdeführerin wirft der Gemeinde treuwidriges und willkürliches Verhalten vor. Die Kehrtwende des Gemeinderats sei sachlich nicht nachvollziehbar. Bei gleicher Sachlage beurteile die Gemeinde das Ausnahmegesuch zwei Mal diametral verschieden.