36 der Gemeindeverfassung befugt, den Gemeinderat zum Entscheid über das vorliegende Bauvorhaben anzurufen. Das vorliegende Bauvorhaben hat im Übrigen aufgrund der langdauernden Zwischennutzung und der Planungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde sowohl Präjudizcharakter als auch eine gewisse politische Bedeutung erlangt. Der 12 Dossier 3, pag. 3.11 13 Gemeindeverfassung vom 29. Oktober 1996 der Gemeinde Wohlen bei Bern 14 Baureglement der Gemeinde Wohlen bei Bern, vom AGR genehmigt am 11. März 2011, Nachführungsstand Juli 2015 RA Nr. 110/2019/108 Seite 6 von 19