Im Kommentar zu Art. 50 GBR steht zwar, dass ein Geschäft nur dann dem Gemeinderat zum Entscheid vorgelegt werden soll, wenn es besondere politische Bedeutung oder Präjudizcharakter hat. Diese Einschränkungen sind in Art. 36 der Gemeindeverfassung aber nicht als Voraussetzungen genannt und daher nicht rechtsverbindlich. Der Kommentar ist wohl dahingehend zu verstehen, dass eine Überweisung an den Gemeinderat nicht für Durchschnittsvorhaben gedacht ist und nicht die Regel werden soll. Die Departementskommission Bau und Planung war gestützt auf Art. 50 GBR i.V.m. Art. 36 der Gemeindeverfassung befugt, den Gemeinderat zum Entscheid über das vorliegende Bauvorhaben anzurufen.