c) Gemäss Art. 48 Abs. 1 GBR14 beschliesst der Gemeinderat alle der Gemeinde übertragenen bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Das Departement Bau und Planung ist abschliessend zuständig für das Baubewilligungsverfahren und die Baupolizei. Vorbehalten bleibt Art. 36 der Gemeindeverfassung (vgl. Art. 50 GBR). Nach Art. 36 Abs. 2 der Gemeindeverfassung können die Departementskommissionen unter anderem verlangen, dass ein bestimmtes Geschäft aus dem Zuständigkeitsbereich des Departements dem Gemeinderat zum Entscheid vorgelegt wird. Im Kommentar zu Art.